Rechtsprechung
OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Beschaffenheit von Glaspaneel-Elementen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit vereinbarter Heißlagerung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Feststellung der Gewährleistungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 635; BGB § 651; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Anforderungen an die Beschaffenheit von Glaspaneel-Elementen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit vereinbarter Heißlagerung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Feststellung der Gewährleistungspflicht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Spontanbruch bei Einscheibensicherheitsglas: Mangel?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Spontanbruch bei Einscheibensicherheitsglas: Mangel? (IBR 2010, 1045)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Verjährungsfrist für Glaspaneelelemente und Verjährungsbeginn bei Teillieferungen (IBR 2010, 1071)
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 09.05.2008 - 1 HKO 2852/05
- OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
- BGH, 10.02.2011 - VII ZR 2/10
Papierfundstellen
- BauR 2010, 1096
- BauR 2010, 665
- BauR 2010, 915
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.03.1980 - VII ZR 44/79
Individuell hergestellte Bauteile: Arbeiten an Bauwerken
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen geschlossen, auf den nach § 651 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. § 635 BGB a.F. anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 1980, 2081 ; BGHZ 72, 206).Zudem würden die Paneelelemente insoweit als genehmigt gelten, weil die Klägerinnen sie nicht unverzüglich untersucht und Mängel nicht unverzüglich angezeigt haben (§§ 381, 377 Abs. 1 und 2 HGB ; siehe auch BGH NJW 1980, 2081 ).
Es gilt hier die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., da es um ein Bauwerk geht (s. BGH NJW 1980, 2081 ; BGHZ 72, 206).
- BGH, 06.12.2001 - VII ZR 440/00
Bestimmtheit eines Feststellungsantrages
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht festgestellt werden soll, hat die Mängel im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht (BGH NJW 2002, 681 ).Zwar kann die Bezeichnung zur Konkretisierung des Streitgegenstandes auch im Sachvortrag erfolgen (BGH NJW 2002, 681 ).
- BGH, 12.10.1978 - VII ZR 220/77
Bearbeitung von Bauteilen: Arbeiten an Bauwerken
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Die Parteien haben einen Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen geschlossen, auf den nach § 651 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. § 635 BGB a.F. anzuwenden ist (vgl. BGH NJW 1980, 2081 ; BGHZ 72, 206).Es gilt hier die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., da es um ein Bauwerk geht (s. BGH NJW 1980, 2081 ; BGHZ 72, 206).
- BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99
Bestimmtheit eines Feststellungsantrags
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Er genügt dann nicht den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1983, 2247, 2250; BGH NJW 2001, 445 ). - BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 231/81
Erfordernis der Zustimmung des Testamentsvollstreckers bei Änderung eines …
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Er genügt dann nicht den Anforderungen, die an einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1983, 2247, 2250; BGH NJW 2001, 445 ). - OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06
Rechtsschutzsbedürfnisses für eine Feststellungsklage im Bauprozess; Möglichkeit …
Auszug aus OLG Dresden, 15.12.2009 - 14 U 912/08
Zwar besteht für eine Feststellungsklage im Bauprozess in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (wie die Schadenshöhe, die Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird (OLG Celle NJW-RR 2007, 676 ).